Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
§ 8a SGB VIII

Die Gesetzesnovellierung des § 8a SGB VIII hat zum Ziel, den Schutz von Kindern und Jugendlichen bei Gefahren für ihr Wohl zu verbessern.

Die gesetzliche Bestimmung in § 8a SGB VIII konkretisiert den Schutzauftrag als Aufgabe der Jugendämter.

Der Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung wird als gemeinsame Aufgabe für öffentliche und freie Träger der Jugendhilfe konkretisiert.



Die Mitarbeiter/innen freier Träger sind vom Gesetzgeber angehalten,

  • "gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen" wahrzunehmen.

  • bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos eine sogenannte "insoweit erfahrene Fachkraft" hinzuzuziehen und ggf. zum Schutz des Minderjährigen tätig zu werden.

Die nunmehr in § 8a Abs.2 ausdrücklich vorgesehene Hinzuziehung einer erfahrenen Fachkraft erfordert Fachqualifikationen bei allen Mitarbeitern öffentlicher Träger und Einrichtungen, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten. Nur über entsprechende Fachqualifikationen können die neuen Aufgabenfelder gemeistert werden und potentielle Entscheidungsnotstände vermieden werden.

Die organisatorische Umsetzung des Schutzauftrages mit Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und rechtzeitiger Risikoabschätzung stellt mit den strukturellen Anforderungen und Abläufen innerhalb der eigenen Institution und dem Zusammenwirken mit dem Jugendamt enorme fachliche und persönliche Herausforderungen an die jeweiligen Mitarbeiter.


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